Wer schützt die Verfassung vor der Regierung?

von Felix Menzel vom 28. September 2020.

„Der Ruf nach einem Hüter und Wahrer der Verfassung ist meistens ein Zeichen kritischer Verfassungszustände.“ Dieser meisterhafte Einstiegssatz des Staatsrechtlers Carl Schmitt in seinem Werk über den „Hüter der Verfassung“ hat in den letzten 89 Jahren nichts an Aktualität eingebüßt.

Im Gegenteil: Wie Schmitt sollten wir uns über „Arten und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes“ Gedanken machen, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz diese Aufgabe gerade nicht erfüllt, sondern zu einem Regierungsschutz mutiert ist.

Diese Mutation ist nur auf den ersten Blick verwunderlich. Es ist eine Skurrilität sondergleichen, daß der bundesdeutsche Verfassungsschutz bei der Exekutive angesiedelt ist, obwohl es notwendig wäre, ihr verfassungsgemäßes Handeln zu kontrollieren und nicht etwa das der Opposition.

In „Der Hüter der Verfassung“ zeigt Schmitt auf, wie schwierig es ist, eine neutrale Instanz zum Schutz der Verfassung zu finden. Die Justiz scheide dafür aus. Schmitt warnt vor einer „Expansion ins Justizförmige“ und der „Gefahr eines doppelten Staatshauptes“, weil der „Justizstaat“ die Rechtsprechung politisiere. „Im bürgerlichen Rechtsstaat gibt es Justiz nur als Richterspruch auf Grund eines Gesetzes“, heißt es weiter zur Begründung dieser Problematik.

Skeptisch zeigt sich Schmitt allerdings auch hinsichtlich aller naiven Versuche, das Volk direkt zum Hüter der Verfassung zu machen. Das Grundgesetz enthält diesen Ansatz ebenfalls. In Artikel 20, Absatz 4, wird behauptet, „alle Deutschen“ hätten das „Recht zum Widerstand“, wenn jemand die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen wolle.

Doch wie soll dieses „Gehorsamsverweigerungs- und Widerstandsrecht“ (Schmitt) in der Praxis erfolgen, wenn das Gewaltmonopol weiterhin beim Staat liegt und dieser gerade in Ausnahmezuständen bestimmen kann, wer als Verfassungsfreund und wer als Verfassungsfeind angesehen wird?

Insofern scheint es naheliegend zu sein, an das Parlament zu denken, um die Verfassung zu schützen. Schmitt versieht dies mit der klugen Bemerkung, dies sei überhaupt nur dann als Option in Erwägung zu ziehen, wenn das Parlament noch „Volksvertretung“ sei, die der Regierung entgegentritt. Mit Blick auf den Bundestag ist das natürlich gleichermaßen wie alle vorherigen Möglichkeiten eine Wunschvorstellung.

Sie scheitere daran, dass sich der absolute Staat (17./18. Jh.) zunächst zu einem liberalen, neutralen Staat (19. Jh.) gewandelt habe, um danach im 20. Jahrhundert „zum totalen Staat der Identität von Staat und Gesellschaft“ umzuschlagen. Gemeint ist damit das, was wir noch heute unter dem Begriff „Parteienstaat“ verstehen. Die Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht. Folglich besteht gerade im politischen System keine Trennung mehr zwischen Staat und Gesellschaft.

Da Schmitt die Parteien trotzdem nicht als einheitlichen Block begreift, sieht er die Gefahr eines „Pluralismus der Legalitätsbegriffe“. Jede gesellschaftliche Interessensgruppe entwickelt ein eigenes Verständnis der Verfassung und wirkt so an ihrer Zersetzung mit. Es komme deshalb darauf an, die staatliche Neutralität ganz konkret mit Leben zu füllen. Wie Schmitt sich das vorstellt, möge jeder im Selbststudium in Erfahrung bringen.

Wichtiger erscheint mir die Frage, warum das Grundgesetz eine so wichtige Frage wie die nach dem „Hüter der Verfassung“ unbeantwortet ließ. Zum „Verfassungsschutz“ findet sich nur ganz verklausuliert in Artikel 73 eine oberflächliche Passage. Der Jurist Jochen Lober hat darauf in dem gerade erschienenen Buch Beschränkt Souverän. Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland als „Weststaat“ – alliierter Auftrag und deutsche Ausführung zwar keine endgültige Antwort gefunden, aber zumindest sehr viele Indizien zusammengetragen, die ein gutes Gesamtbild ergeben.

So meinte etwa der erste Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU), das Grundgesetz sei „sehr schlecht“. Amerikaner und Franzosen hätten es den Deutschen „aufgezwungen“. Adenauer ging damals davon aus, die Wiedervereinigung sei in „zwei bis fünf Jahren“ realistisch. In dieser Zeit solle man das Grundgesetz als „das kleinere Übel“ zur Fremdbestimmung betrachten.

Diese harsche Kritik belegt die beeindruckende Selbstreflexion der damaligen deutschen Politiker quer durch alle Parteien. Aus Gründen der „Selbstachtung“ (Carlo Schmid) lehnte auch die SPD zahlreiche Forderungen der Besatzungsmächte ab. Kurt Schumacher machte unmißverständlich klar, daß sich die Sozialdemokraten „nicht als Werkzeug ausländischer und partikularistischer Interessen mißbrauchen lassen“.

Den Deutschen ist es so gelungen, ein Provisorium zu schaffen, das sich in weiten Teilen als Verfassung eignet. Einen „Hüter der Verfassung“ konnte es jedoch nicht geben. Diese Rolle wollten die Alliierten selbst ausfüllen.

Bilder (v.l.n.r.): Carlo Schmid – gemeinfrei, Kurt Schumacher – gemeinfrei, Konrad Adenauer – Bundesarchiv, B 145 Bild-F078072-0004 / Katherine Young / CC BY-SA 3.0 DE

Jochen Lober: Beschränkt Souverän

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht denkbar ohne den schon bald nach Ende des Zweiten Weltkrieges erkennbaren tiefen Riss zwischen den alliierten Siegermächten in Ost und West. Es waren vor allem die USA, die sehr rasch auf die Schaffung eines »Weststaates« drängten, da sie ihre ideologische und militärische Vorherrschaft in Europa bedroht sahen. Allerdings schwebte den drei westlichen Besatzungsmächten dabei weniger ein »Deutschland als Ganzes« vor als vielmehr ein demokratisches und dezentralisiertes (föderalistisch gegliedertes) Staatsgebilde.

2 Gedanken zu “Wer schützt die Verfassung vor der Regierung?

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